Aus welchen Gründen das Abwesenheitsverfahren nun nicht stattfinden könne, sei nicht ersichtlich, ausser eben, den Beschwerdeführer länger in Haft «schmoren» zu lassen. Ferner sei klar, dass die Pflicht zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens nicht über die grundsätzliche Verpflichtung der Strafbehörden – die materielle Wahrheit zu ermitteln und alle insoweit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen – gestellt werden könne. Das Beschleunigungsgebot sei in erster Linie mit dem Prinzip der sorgfältigen Wahr-