Die erneute Verlängerung vom 24. Juni 2017 sei vom Beschwerdeführer nur wohlwollend nicht beanstandet worden, in der Erwartung, dass innerhalb des nächsten Monats die Voraussetzungen über ein Abwesenheitsverfahren geschaffen würden. Durch die vorliegende Anordnung von Sicherheitshaft werde jegliches Rechtsempfinden verletzt. Aus welchen Gründen das Abwesenheitsverfahren nun nicht stattfinden könne, sei nicht ersichtlich, ausser eben, den Beschwerdeführer länger in Haft «schmoren» zu lassen.