Der Beschwerdeführer macht indessen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, welche nicht mehr im Einklang mit der Verhältnismässigkeit gebracht werden könne. Im unangefochten gebliebenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2017 habe dieses eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Die erneute Verlängerung vom 24. Juni 2017 sei vom Beschwerdeführer nur wohlwollend nicht beanstandet worden, in der Erwartung, dass innerhalb des nächsten Monats die Voraussetzungen über ein Abwesenheitsverfahren geschaffen würden.