Die bisher ausgestandene Haftdauer beträgt bisher 9 Monate, mit der hier zu beurteilenden Verlängerung insgesamt 11 Monate, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe (Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten) gerade verhältnismässig ist. Ob eine weitere Verlängerung noch verhältnismässig sein wird, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, erscheint aber fraglich. 6.3 Der Beschwerdeführer macht indessen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, welche nicht mehr im Einklang mit der Verhältnismässigkeit gebracht werden könne.