Wie bereits erwähnt (E. 5.3 hiervor), kann vorliegend nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Strafe, die der Beschwerdeführer zu erwarten hat, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird. Die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs kann somit bei der Frage der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden. Die bisher ausgestandene Haftdauer beträgt bisher 9 Monate, mit der hier zu beurteilenden Verlängerung insgesamt 11 Monate, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe (Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten) gerade verhältnismässig ist.