dere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte/teilbedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 [zur Publikation bestimmt] E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7). Wie bereits erwähnt (E. 5.3 hiervor), kann vorliegend nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Strafe, die der Beschwerdeführer zu erwarten hat, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird.