Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht weisen zu Recht darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt indessen nicht absolut, sondern namentlich für Fälle, in denen keine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist bzw. eine diesbezüglich Prognose spekulativ wäre (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5).