7 6.2 Hinsichtlich Überhaft ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten. Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben, so dass die Strafe nicht über zwei Jahre zu liegen kommen wird. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht weisen zu Recht darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen ist.