Ebenso könnte das Sachgericht auf eine unbedingte Strafe erkennen (eine andere Ausgangslage war in den Verfahren BK 15 95, 15 99, 13 397 und 12 274 zu beurteilen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich nichts vom Strafbefehl gewusst haben will. Die Annahme, dass das Gericht eine bedingte Strafe aussprechen könnte, würde in der hier interessierenden Konstellation einen unnötigen Eingriff in die Kompetenz des Sachgerichts bedeuten. Die Möglichkeit des bedingten/teilbedingten Vollzugs kann somit vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat bisher eine Haftdauer von 9 Monaten ausgestanden.