Die neuerlichen Delikte wurden unmittelbar nach Ablauf der Probezeit begangen (ab 4. November 2016 ca. 01.18 Uhr). Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer zu gegenwärtigen hat, bedingt/teilbedingt ausgesprochen werden könnte, kann dies angesichts der Vorstrafe und mit Blick auf den zeitlichen Ablauf nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessenden – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Ebenso könnte das Sachgericht auf eine unbedingte Strafe erkennen (eine andere Ausgangslage war in den Verfahren BK 15 95, 15 99, 13 397 und 12 274 zu beurteilen).