Dem Strafregisterauszug kann eine Vorstrafe entnommen werden. Diese kann zwar nicht als besonders gravierend bezeichnet werden, betrifft aber ebenfalls den Bereich des Vermögensstrafrechts. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 4. November 2014 wegen Hehlerei, begangen am 5. März 2014, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar (Probezeit: 2 Jahre, welche am 3. November 2017 endete), sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die neuerlichen Delikte wurden unmittelbar nach Ablauf der Probezeit begangen (ab 4. November 2016 ca. 01.18 Uhr).