6 Richter auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Bei der der Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen steht dem Sachrichter ein weites Ermessen zu (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 35 und 46 zu Art. 42 StGB). Dem Strafregisterauszug kann eine Vorstrafe entnommen werden.