Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2) ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haftgrunds zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 174 vom 10. Juni 2015 E. 5.4). Gemäss Art.