Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Beschwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr als wahrscheinlich. Ob sie – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – «deutlich über einem Jahr» zu liegen kommen wird, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat.