Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der verursachte Schaden (ca. CHF 16‘500.00) bereits als «gross» im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB bezeichnet werden muss (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1) und eine entsprechende Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu verantworten haben wird (illegaler Aufenthalt und unbewilligte Erwerbstätigkeit). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen