SR 311.0) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bestraft. Die erbeutete Deliktssumme (ca. CHF 31‘340.00) liegt nicht im Bagatellbereich. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der verursachte Schaden (ca. CHF 16‘500.00) bereits als «gross» im Sinn von Art. 144 Abs. 3 StGB bezeichnet werden muss (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1) und eine entsprechende Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.