f StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, eine Freiheitsstrafe von «deutlich über einem Jahr» beantragen zu wollen. Die Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben. Dieses kann Verbrechen und Vergehen beurteilen, für welche die Staatsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe beantragt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO). Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 bzw. 180 Tagessätzen bestraft.