336 Abs. 3 und 366 Abs. 4 StPO). Es liegt keine Konstellation vor, welche die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers gebieten würde. Allein zu Sicherstellung der Hauptverhandlung rechtfertigt sich somit die Anordnung von Sicherheitshaft nicht. 5.3 Strittig ist ferner die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der Anklageschrift vom 11. Juli 2017 wurden noch keine Anträge zu den Sanktionen gestellt. Diese werden an der Hauptverhandlung folgen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f StPO).