5 wird. Das Argument, wonach dem Sachgericht der Entscheid über die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens obliege, rechtfertigt nicht, die Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr aufrecht zu halten. Auch wenn Art. 336 Abs. 1 StPO eine Teilnahmepflicht der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung statuiert, sieht das Gesetz eben gerade die Möglichkeit vor, auch ohne Anwesenheit der beschuldigten Person ein Urteil zu fällen (Art. 336 Abs. 3 und 366 Abs. 4 StPO).