366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 274 vom 30. Oktober 2012 E. 4.4), was von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Abrede gestellt