10. Juni 2015 E. 5.4) und gilt selbst dann, wenn damit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person nach einer Haftentlassung das Land verlassen wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 231 vom 18. Juli 2014 E. 4.2). Für die Beschwerdekammer besteht kein Anlass, von ihrer Praxis abzuweichen. 5.2 Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.