Dies wäre vorliegend unbestrittenermassen zu bejahen, hat der Beschwerdeführer doch mehrfach seine Absicht geäussert, nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr somit jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann. Diese Frage darf nicht mit den allgemein bei der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden Überlegungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit; Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) vermischt werden. Hier bedeutet dies nun Folgendes: