Mit der Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Demgemäss ist für die Anordnung von Haft nicht allein die Frage massgebend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die betroffene Person ins Ausland absetzen oder untertauchen könnte. Dies wäre vorliegend unbestrittenermassen zu bejahen, hat der Beschwerdeführer doch mehrfach seine Absicht geäussert, nach Bulgarien zurückkehren zu wollen.