Stattdessen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen. Sicherheitshaft stellt eine schwer in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifende strafprozessuale Zwangsmassnahme dar und darf daher nur als «ultima ratio» zum Zug kommen. Sie verfolgt stets einen Zweck, welchen der Gesetzgeber explizit festgelegt hat. Mit der Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.