5. 5.1 Die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers sind unbestritten, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Umstritten ist aber zunächst, inwieweit die Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens Einfluss auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat. In diesem Punkt kann den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden. Stattdessen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen.