Ausserdem sei die zu erwartende Sanktion derzeit nicht absehbar. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer keinen blanken Strafregisterauszug, sondern sei wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft. Es könne daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Selbst bei einer beschuldigten Person ohne Vorstrafen könne nicht von vornherein als sicher angenommen werden, es werde vom Sachgericht auf eine bedingte oder teilbedingte Strafe erkannt. Da die zu erwartende Strafe somit