Es bestünden keine Anhaltspunkte und auch keine rechtliche Grundlage, dass das Sachgericht von der zu erwartenden bedingten bzw. teilbedingten Strafe abweichen werde. 4.5 Die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin führt aus, dass sich Sicherheitshaft rechtfertige, wenn die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung als zwingend erscheine. Ob ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde oder nicht, obliege letztlich dem Sachgericht. Ausserdem sei die zu erwartende Sanktion derzeit nicht absehbar.