Selbst im Fall einer teilbedingten Strafe wäre der unbedingte Anteil durch die ausgestandene Haftdauer von achteinhalb Monaten längst erstanden. Mit dem bereits heute absehbaren Ausgang des Verfahrens müsse er demzufolge keine Haftstrafe mehr verbüssen, mit anderen Worten könne er sich auch keiner Sanktion mehr entziehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte und auch keine rechtliche Grundlage, dass das Sachgericht von der zu erwartenden bedingten bzw. teilbedingten Strafe abweichen werde.