Angesichts der Tatsache, dass bei dieser Ausgangslage die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt seien, sei seine Anwesenheit im Verfahren nicht mehr notwendig, weshalb er mit seinem Verhalten bzw. einer allfälligen Ausreise auch nicht mehr auf das Verfahren dergestalt einwirken könnte, dass dessen Fortgang verhindert würde. Betreffend die zu erwartende Sanktion führt der Beschwerdeführer aus, er dürfe mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen. Selbst im Fall einer teilbedingten Strafe wäre der unbedingte Anteil durch die ausgestandene Haftdauer von achteinhalb Monaten längst erstanden.