Er sei mehrmals einvernommen und eingehend zur Sache befragt worden und habe anlässlich der Schlussbefragung erneut sämtliche Vorwürfe bestätigt. Der Sachverhalt und die Beweislage seien demzufolge klar und erstellt. Angesichts der Tatsache, dass bei dieser Ausgangslage die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt seien, sei seine Anwesenheit im Verfahren nicht mehr notwendig, weshalb er mit seinem Verhalten bzw. einer allfälligen Ausreise auch nicht mehr auf das Verfahren dergestalt einwirken könnte, dass dessen Fortgang verhindert würde.