221 Abs. 1 Bst. a StPO zu erfüllen, ziele der Haftgrund der Fluchtgefahr doch darauf ab, zu verhindern, dass er sich durch Flucht der zu erwartenden Sanktion oder dem Strafverfahren entziehen könnte. Mit «sich dem Strafverfahren entziehen» sei ein Verhalten gemeint, mit welchem der Fortgang des Strafverfahrens (dauernd oder wenigstens vorübergehend) verunmöglicht werde. Davon könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden: Er sei mehrmals einvernommen und eingehend zur Sache befragt worden und habe anlässlich der Schlussbefragung erneut sämtliche Vorwürfe bestätigt.