Die Frage nach der Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens werde erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach einer Haftentlassung in sein Heimatland zurückreisen möchte bzw. von der Ausländerbehörde ausgewiesen werde. Hingegen macht er geltend, dass bei der Beurteilung der haftrechtlich relevanten Fluchtgefahr nicht allein die Frage massgebend sei, ob er nach einer Haftentlassung in der Schweiz verbleibe oder nicht. Selbst die Annahme einer allfälligen Ausreise vermöge nicht die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 Bst.