3 Prüfung der Fluchtgefahr sei auf die Frage beschränkt, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die beschuldigte Person bei Freilassung versuchen könnte, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Diese Gefahr sei vorliegend weiterhin gegeben. Die Frage nach der Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens werde erst im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant.