3. Die Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass banden- und gewerbsmässiger Diebstahl – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht. Denen zufolge soll er mit zwei Komplizen drei Einbrüche in den Kantonen Schwyz, Freiburg und Bern verübt und (hauptsächlich) Zigaretten entwendet haben (Deliktsbetrag: rund CHF 48‘000.00).