_, am 31. Juli 2017 Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. August 2017 – mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 4. August 2017 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. August 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.