2. Die Untersuchungsakten gehen mit der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung zurück an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)