Entsprechend sind die Untersuchungsakten an die Staatsanwaltschaft zu retournieren, welche sich mit den weiteren im Raume stehenden Vorwürfen zu beschäftigen haben wird (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StPO). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist – sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.