4 Es ist deshalb notwendigerweise der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Handlungen des Beschuldigten auch unter dem Titel anderer Straftatbestände – insbesondere Art. 181 und Art. 312 StGB – subsumiert haben will. Jedenfalls ist die Beschwerdeschrift vom 26. respektive 31. Juli 2017 als eigenständige Anzeige zu werten. Entsprechend sind die Untersuchungsakten an die Staatsanwaltschaft zu retournieren, welche sich mit den weiteren im Raume stehenden Vorwürfen zu beschäftigen haben wird (vgl. Art.