144bis Ziffer 1 StGB beschränkt. Vielmehr wirft er dem Beschuldigten namentlich vor, durch seine Handlungen einen Amtsmissbrauch und eine Nötigung begangen zu haben. Bereits aus der Strafanzeige vom 15. respektive 18. April 2016 lässt sich dies ansatzweise erkennen, wenn er ausführt: Für die Vernichtung des entscheidenden Beweismittels hat sich Herr A.________ verantwortlich gezeigt. Dass er so belastendes Beweismaterial gegen sich selber beseitigt hat, finde ich verwerflich.