Der Beschwerdeführer verpasste die massgebliche Antragsfrist i.S.v. Art. 31 i.V.m. Art. Art. 144bis Ziffer 1 StGB von drei Monaten, indem er die Strafanzeige erst am 18. April 2016 der Schweizerischen Post übergab. Dass er nicht bereits am 8. Januar 2016 realisiert habe, dass angeblich Aufnahmen gelöscht worden seien, bringt er weder vor noch ist es ersichtlich. 7. Indessen bleibt zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer – jedenfalls in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik – hinsichtlich des angeblich vorgefallenen Sachverhalts bei seiner Argumentation nicht auf eine angebliche Widerhandlung gegen Art. 144bis Ziffer 1 StGB beschränkt.