Eine solche Behauptung wäre angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wichtigkeit dieser Aufnahme auch nicht plausibel. Seine Anzeige sei schliesslich erst am 18. April 2016 erfolgt, also nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist. Die Nichtanhandnahme erweise sich als rechtmässig.