Es bleibe folglich dabei, dass die angebliche Löschung der Aufnahme dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 bekannt geworden sein müsse, weil er an diesem Tag von der Polizei sein Aufnahmegerät zurückerhalten habe. Der Beschwerdeführer mache jedenfalls mit keinem Wort geltend, nicht gleich an diesem oder den darauffolgenden Tagen überprüft zu haben, ob die angebliche Aufnahme noch auf dem Gerät vorhanden sei. Eine solche Behauptung wäre angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wichtigkeit dieser Aufnahme auch nicht plausibel.