3 mals noch gar nicht wieder im Besitz des Aufnahmegerätes gewesen sei. Dieses sei in der Zeit vom 19. November 2015 bis zum 8. Januar 2016 von der Polizei sichergestellt worden. Es bleibe folglich dabei, dass die angebliche Löschung der Aufnahme dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 bekannt geworden sein müsse, weil er an diesem Tag von der Polizei sein Aufnahmegerät zurückerhalten habe.