5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, inwiefern einerseits das Schreiben von D.________ die Rechtzeitigkeit des Strafantrags begründen solle, erschliesse sich nicht. Andererseits treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Löschen der Aufnahme bereits am 20. November 2015 zur Anzeige gebracht habe, weil er da-