Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorkommnisse als Antragsdelikte behandle. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer sinngemäss, es werde fälschlicherweise versucht, sich nur auf den Streitgegenstand «Aufnahmegerät» zu konzentrieren, um eine genaue Abklärung des Falles zu verhindern. Der Beschuldigte habe auch eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen.