4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen – soweit entscheidrelevant – vor, er habe gleich am 20. November 2015, also unmittelbar nach den Tatereignissen, Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Am 8. April 2016 habe er das endgültige Ergebnis von D.________ erhalten. Es liege eine schwere Menschenrechtsverletzung vor. Ausserdem habe der Beschuldigte unter anderem Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begangen. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorkommnisse als Antragsdelikte behandle.