Am 8. Januar 2016 wurde das Aufzeichnungsgerät B.________ retourniert, womit er Kenntnis davon erlangte, dass die Aufzeichnungen nicht (mehr) existierten. Seine Strafanzeige gegen A.________ datiert vom 15. April 2016, die Postaufgabe gemäss Poststempel erfolgte am 18. April 2016. Damit hat B.________ die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB nicht eingehalten. Bei dieser Ausgangslage ist deshalb nicht näher zu prüfen, ob auf dem Aufnahmegerät überhaupt Daten aufgezeichnet worden waren, aus welchem Grund allfällige Daten gelöscht wurden, ob es sich dabei um Daten handelte, welche gemäss Art. 144bis Ziff.