___ nach der Einvernahme vom 08.01.2016 wieder zurückgegeben werden. Dabei ist ihm seinen Angaben zufolge aufgefallen, dass die Aufzeichnung der Gespräche vom 19,11.2015 gelöscht worden sei. Das unberechtigte Löschen von Daten, worunter auch Sprach- und Tonaufzeichnungen auf einem elektronischen Aufnahmegerät gehören, ist gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar. Das Aufnahmegerät befand sich in der Zeit zwischen dem 19. November 2015 und dem 8. Januar 2016 bei der Polizei. Eine allfällige Löschung muss somit in dieser Zeit erfolgt sein. Am 8. Januar 2016 wurde das Aufzeichnungsgerät B.______