Als er es zurückverlangt und erklärt habe, dass die Aufzeichnung für sein Buch unverzichtbar sei, habe ihm ein Polizeibeamter versichert, dass die Aufnahme nicht gelöscht würde. Trotzdem seien die Aufzeichnung und damit die Beweise, mit denen er die Vorwürfe gegen die Polizei hätte belegen können, völlig grundlos gelöscht worden. Für diese Vernichtung sei A.________ verantwortlich. Die weiteren Abklärungen haben gezeigt, dass B.________ am 19.11.2015 auf der Polizeiwache C.________ erschienen ist.