Vorliegend verstrich zwischen der Anzeigeerstattung (15. April 2016) und der Nichtanhandnahmeverfügung (4. Juli 2017) deutlich mehr als ein Jahr, wobei der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in der Beschwerde damit gerechnet hat, (endlich) ein Verdikt in dieser Angelegenheit zu bekommen. Die Frage kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens aber offengelassen werden.